Stichwort: Privatheit

Weil personenbezogene Daten unbegrenzt speicherbar und jederzeit in Sekundenschnelle abrufbar sind, bedarf die Befugnis zur Datenverarbeitung besonderen Schutzes. Dieser Grundsatz ist kein Produkt aktueller Datenschutzdebatten, sondern entstammt dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983.

Heutige Technologien ermöglichen eine zeitlich unbegrenzte Speicherung immens großer Datenmengen. Wichtige Dokumente und Akten befinden sich nicht länger in dunklen Kellerarchiven, sondern werden auf Serverfarmen gespeichert, auf die man theoretisch von jedem Ort der Welt aus zugreifen kann. In ihrer unstrukturierten Masse werden diese Daten auch Big Data genannt. Erst in der Weiterverarbeitung und Kombination miteinander können hieraus Informationen gewonnen werden, deren Aussagekraft und Exaktheit mit der Menge an weiterem Daten-Input ansteigt.

Politische Institutionen haben sich vor diesem Hintergrund mit den moralischen Grenzen ihres Handelns auseinanderzusetzen. 30 Jahre nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sorgten die NSA-Enthüllungen von Edward Snowden für einen großen Aufschrei. In der Öffentlichkeit wuchs die Furcht vor einer fremden, unsichtbaren Instanz, die jede Handlung von Privatpersonen überwacht und vor der auch Staatsoberhäupter nicht geschützt sind. Im Zuge der Digitalisierung sind Endgeräte wie Handys und PCs jedoch dermaßen in gesellschaftliche Prozesse eingebunden, dass ein Verzicht auf deren Nutzung und die damit einhergehende, fortlaufende Datenproduktion von Seiten der Bürger mit zu viel Einschränkungen verbunden wäre und daher äußerst unwahrscheinlich erscheint.

Formen und Probleme von Privatheit konstituieren sich vor allem dort, wo computergestützte Datenverarbeitung auf personenbezogene Informationen trifft. Dies geschieht im Auto, beim Arzt und nicht zuletzt in den eigenen vier Wänden. Der aktive, mündige Bürger muss vor diesem Hintergrund den Wert dessen, was ihm zu privat erscheint, um es über das Internet mit der Welt zu teilen, täglich neu aushandeln. Die Privatheit des Einzelnen lässt sich daher in keinem festen definitorischen Konzept verankern und verhält sich in all seinen Ausprägungen stets relativ und subjektiv zu dem Nicht-Geschützten, Nicht-Privaten etc.

Beate Rössler liefert dem Individuum mit der Einteilung von Privatheit in drei Dimensionen eine wertvolle Orientierungshilfe bei der Aushandlung privatheitssensibler Grenzziehungen (vgl. Der Wert des Privaten, 2001). Als „lokale Privatheit“ beschreibt sie den Schutz vor dem Zutritt anderer in private Räume. „Dezisionale Privatheit“ erlaubt die freie Wahl und das Ausleben bestimmter Lebensweisen und Handlungen im gesellschaftlichen Miteinander. „Informationelle Privatheit“ bezeichnet den Schutz personenbezogener Daten vor dem unerlaubten Zugriff Dritter. Wie deutlich wurde, bestimmt vor allem die letztgenannte Dimension den heutigen Privatheitsdiskurs.

Entgegen aller definitorischen Schwierigkeiten arbeitet die interdisziplinäre Forschung aktuell mit dem Grundsatz der Selbstbestimmung des Individuums als vielversprechendem Bezugspunkt. Dieser hatte bereits in einer ideellen Form Einzug in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Bundesverfassungsgerichtsurteil von 1983 erhalten. Versteht man persönliche Daten als Eigentum, so ist die staatlich begleitete Erziehung des Menschen zum mündigen Bürger einer digitalen Gesellschaft ein aussichtsreicher, wenn auch steiniger Weg, der jedoch unbedingt zu beschreiten ist.

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