Wie weit darf Sterbehilfe gehen? Die Abgeordneten im Bundestag ringen um eine gesetzliche Regelung

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages entscheiden in diesen Tagen über eine gesetzliche Neuregelung der Sterbehilfe. Die Trennungslinien verlaufen dabei nicht zwischen den Fraktionen, sondern zwischen vier fraktionsübergreifenden Anträgen. Die Kernfrage lautet: Unter welchen Umständen soll die Hilfe zur Selbsttötung künftig straffrei sein?

Das Thema ist nicht nur schwierig und sperrig, sondern auch mit vielen Tabus belegt. Besonders in Deutschland weckt Sterbehilfe sofort die schrecklichen Erinnerungen an die durch die Nazis begangenen Verbrechen, bei denen behinderte Menschen im Zuge der Euthanasie systematisch umgebracht wurden. Es ist gut, dass uns dieses Grauen heute noch erschauern lässt. Aber lange hat dies eine vernünftige Debatte um Sterbehilfe verhindert. Viele hatten das Thema auch aus ihrem Leben verdrängt. Nicht zuletzt durch Entwicklungen im Ausland, durch die Sterbehilfevereine in der Schweiz oder durch die Möglichkeit zur aktiven Sterbehilfe in Holland und Belgien, ist das Sterben immer stärker ins öffentliche Bewusstsein getreten.

Die bisherige gesetzliche Lage in Deutschland

Die gesetzliche Lage war bislang in Deutschland recht eindeutig. Unterschieden wird zwischen der aktiven, passiven und indirekten Sterbehilfe. Die aktive Sterbehilfe ist als Tötung auf Verlangen nach Paragraph 216 StGB strafbar. Wer also einem Todkranken gezielt einen tödlichen Medikamentencocktail verabreicht, macht sich strafbar. Das ist in Belgien, den Niederlanden, Luxemburg und dem US-Staat Oregon anders.

Passive und indirekte Sterbehilfe sind dagegen nicht strafbar. Bei der passiven Hilfe werden lebensverlängernde medizinische Maßnahmen entsprechend dem Willen des Patienten nicht begonnen, nicht fortgesetzt oder sogar abgebrochen. Bei der indirekten Sterbehilfe bekommt der Patient schmerzlindernde Mittel, die eine lebensverkürzende Wirkung haben.

Bislang waren Selbstmord und Beihilfe zur Selbsttötung, die auch begleiteter Suizid genannt wird, straffrei. Wer ein tödliches Mittel besorgte, der wurde nicht bestraft. Entscheidend ist, dass der letzte Schritt von demjenigen, der sterben will, selbst ausgeführt wird. Es gibt aber auch eine so genannte Garantenpflicht, die wiederum vorsieht, dass ein Arzt, der einen Suizid begleitet, möglicherweise zur Hilfe verpflichtet ist, wenn der Mensch, der sich selbst töten will, zum Beispiel bewusstlos ist. Sonst könnte er wegen unterlassener Hilfeleistung oder Totschlags belangt werden.

Der begleitete Suizid in der rechtlichen Grauzone

Gerade bei diesem begleiteten Suizid hat sich eine rechtliche Grauzone in Deutschland entwickelt. Genannt wird dabei immer der Sterbehilfeverein des früheren Hamburger Justizsenators Roger Kusch. Kritische Beobachter sehen in dessen Praktiken geschäftsmäßige Sterbehilfe. Diese steht im Zentrum der aktuellen Debatte und der Entscheidung im Bundestag. Ziel des Gesetzgebungsverfahrens war eine Regelung zur Sterbehilfe, in der klar formuliert wird, was alles strafbar ist.

Mit Sorge wird die Entwicklung in den Niederlanden und Belgien verfolgt, weil die Fälle von Sterbehilfe dort stark zugenommen haben. Kritiker sagen, dass sich Menschen, die sich als Last für andere empfinden, durch die Zulassung aktiver Sterbehilfe zur Selbsttötung gedrängt fühlen könnten. Im US-Staat Oregon sind die Zahlen jedoch auf niedrigem Niveau geblieben, offenbar weil dort Sterbewillige umfassend beraten werden.

Nicht alles in der Phase des Sterbens kann geregelt werden.

Als Beobachter kann man eines sagen: Die Diskussion hat gezeigt, dass nicht alles in der Phase des Sterbens geregelt werden kann. Der Bereich zwischen dem Willen des Kranken, den Prinzipien ärztlichen Handelns und den medizinischen Möglichkeiten ist mit viel persönlichem Leid und Leiden verbunden. Die gegenwärtige Diskussion gibt auch Anlass, diesen Bereich, in dem immer der Wille des Patienten die entscheidende Rolle spielen soll, und nicht was Angehörige und Ärzte sagen, genauer in den Blick zu nehmen. Mancher will auch da eindeutige Regelungen.

Die schwierige Situation der Betroffenen

Dramatische Szenen spielen sich zum Beispiel tagtäglich bei der Behandlung von todkranken Menschen ab. Dies wird in seinem ganzen Ausmaß meist nur demjenigen deutlich, der seine eigenen Erfahrungen damit macht. Was ist, wenn in der Klinik plötzlich der eigene schwer an Lungenkrebs erkrankte Vater mit einem Erstickungsanfall in den OP gebracht wird.

Die alarmierten Kinder sind herbeigeeilt und sehen den Vater mit dem Tod ringen. Ein schrecklicher Anblick, der zunächst einmal lähmendes Entsetzen hervorruft. In der Patientenverfügung hat der Vater zwar klargestellt, dass er nicht an Geräte angeschlossen werden will, trotzdem war in den Tagen nach seiner Einlieferung in die Klinik deutlich geworden, dass er auf die Ärzte hofft und doch noch am Leben hängt.

Der behandelnde Arzt stellt den Kindern kurz und knapp zwei Möglichkeiten vor. Zum einen könnte man versuchen, dem Patienten durch einen Eingriff wieder Luft zu verschaffen, wobei die Gefahr bestünde, dass er nicht mehr sprechen kann; zum anderen könnte man dem Kranken eine Spritze geben, dann würde er sanft einschlafen und sterben. Wobei der Arzt keinen Zweifel daran lässt, dass er bei dem über 80-jährigen Patienten für die Variante zwei plädieren würde.

Als die Kinder in ihrem Schrecken für die lebensverlängernde Variante votieren, reagiert der Arzt fast entrüstet. Geschieht das, weil sich die weitere Behandlung in diesem Stadium nicht mehr lohnt? Will er dem Patienten Leid ersparen? Meint der Mediziner, damit den Willen des Patienten zu erfüllen? Das sind schwierige Fragen, die durchaus den Bereich aktiver Sterbehilfe berühren und besonders im Blick auf Holland bei den ärztlich begleiteten Formen der Sterbehilfe in der Debatte immer wieder als problematisch genannt werden.

Der gesetzliche Regelungsbedarf

Da nach dem Vorbild der Schweiz inzwischen auch in Deutschland quasi professionelle Sterbehilfe geleistet wird, ist die Debatte neu entflammt. Gerade der Fall im OP zeigt, dass man genau hinschauen sollte, wo aktive Sterbehilfe anfängt. Soll es zur gesellschaftlichen Realität werden, dass dem Leiden so ein Ende gesetzt werden kann?

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