Was geschieht, wenn im Bundestag die Fraktionsdisziplin aufgehoben wird und die Abgeordneten explizit aufgefordert sind, eine Gewissensentscheidung zu treffen? Welches Gewissensverständnis haben sie? Und wie begründen sie ihre Entscheidungen?
1 Einleitung
„Ich habe mir diese Entscheidung nicht leicht gemacht, und ich habe darum lange gerungen. Ich habe sie im Bewusstsein der eigenen Fehlbarkeit, im Respekt auch vor der Meinung anderer, nach intensiver Auseinandersetzung und reiflicher Überlegung, nach einer gewissenhaften Abwägung getroffen.“ So beginnt ein Abgeordneter im Jahr 2008 seine Rede im Bundestag zur Frage, ob der Import embryonaler Stammzellen für die Forschung erlaubt werden soll. Ein anderer Abgeordneter erklärt in derselben Debatte: „Je mehr ich gehört und gelesen habe und je mehr ich glaubte, davon verstanden zu haben, desto unsicherer bin ich in meiner Beurteilung vieler Aspekte der Genomforschung und der Biomedizin geworden.“
Solche Aussagen überraschen. Von Politiker:innen werden klare Positionen und Entschlossenheit erwartet. Hier begegnen uns stattdessen persönliche Betroffenheit, Zweifel und öffentliches Ringen um die richtige Entscheidung.
2 Gewissen im Bundestag: Ergebnisse einer empirischen Analyse
Abgeordnete sind nach Artikel 38 des Grundgesetzes als „Vertreter des ganzen Volkes […] nur ihrem Gewissen unterworfen“. Was dies konkret beinhaltet, lässt sich der verfassungsrechtlichen Norm allein nicht entnehmen. Für die Zeiträume 1960–1979 und 2000–2019 wurden im Rahmen eines Forschungsprojekts diejenigen im Plenum des Bundestages gehaltenen Reden ausfindig gemacht und analysiert, bei denen die Fraktionsdisziplin insgesamt aufgehoben wurde, so dass die Abgeordneten aller Fraktionen explizit zu einer Gewissensentscheidung aufgefordert waren. Im Folgenden werden einige Forschungsergebnisse vorgestellt.
2.1 Eine seltene Abstimmungspraxis
Seit Gründung der Bundesrepublik haben im Bundestag lediglich 26 solcher fraktionsoffenen Abstimmungen stattgefunden. Die erste war im Jahr 1962 zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes, in den Jahren von 1965 bis 1979 ging es vor allem um die Verlängerung der Verjährungsfrist von NS-Verbrechen. Ansonsten betrafen von 1949 bis heute zwei Drittel dieser Entscheidungen biomedizinische Fragen – wie Schwangerschaftssabbruch, embryonale Stammzellforschung, Patientenverfügung, Präimplantationsdiagnostik, assistierter Suizid und Organspende. Es handelt sich also nach wie vor um eine seltene Abstimmungspraxis.
2.2 Gewissensentscheidungen benötigen Debatten und bereichern Debatten
Eine der Forschungshypothesen lautete, dass der Verweis auf das Gewissen als „Diskussionsstopper“ fungieren könnte, indem Abgeordnete auf ihr Gewissen verweisen und ihr Urteil weiteren Auseinandersetzungen entzogen ist.
Diese Annahme bestätigte sich lediglich in wenigen Einzelfällen. Die Ergebnisse legen eher nahe, dass die parlamentarische Debatte für viele Abgeordnete Teil der Gewissensbildung ist und dass das Gewissensurteil in den Dialog mit anderen eingebunden bleibt: Abgeordnete benennen Unsicherheiten, schildern Lernprozesse oder erklären, warum sie ihre Position verändert haben. So heißt es beispielsweise in der Debatte zur Präimplantationsdiagnostik im Jahr 2011: „Vor einigen Jahren war ich gegen die Zulassung der PID, aber ich habe meine Meinung geändert. Das möchte ich Ihnen gerne erklären.“ Ein anderer Abgeordneter erläutert im selben Jahr: „Was mich bewogen hat, umzudenken, ist nicht das Urteil gewesen, sondern eine persönliche Erfahrung.“
Gewissensbildung in der parlamentarischen Debatte?
Bemerkenswert ist, dass manche Abgeordnete ihre Meinungsbildung sogar während der laufenden Debatte noch als ergebnisoffenen Abwägungsprozess beschreiben, der von der Auseinandersetzung mit den Argumenten anderer lebt. In der Debatte zur Patientenverfügung 2009 formuliert ein Abgeordneter: „Ich bin also einer von denjenigen, die noch nicht entschieden haben, wie sie am Ende abstimmen werden.“ Aber auch in Fällen, in denen die Entscheidung bereits feststeht, legen Abgeordnete ihre Beweggründe in der Regel dar und machen sie damit der parlamentarischen Diskussion zugänglich.
2.3 Veränderungen in der Art und Weise der Begründung einer Gewissensentscheidung
Im Laufe der Dekaden hat sich die Art und Weise, wie Abgeordnete ihre Gewissensentscheidungen begründen, verändert. So werden in den Debatten der Jahre 1960 bis 1979 Gewissensentscheidungen häufiger in kollektive Deutungszusammenhänge eingebettet – besonders in der Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus. Abgeordnete sprechen in Wir-Form und verstehen sich in den „Verjährungsdebatten“ von 1965 und 1979 als Teil einer historischen Verantwortungsgemeinschaft: „Wir machen kein Hehl daraus: wir ringen noch mit uns, jeder mit sich und wir alle miteinander.“ Zudem beziehen sich Abgeordnete auf religiöse Überzeugungen als allgemein verbindliche Orientierungspunkte. So formuliert ein Abgeordneter: „Der christliche Politiker kann und darf von seinem an der christlichen Verkündigung orientierten Gewissen her nicht schweigen.“
In den Debatten der Jahre 2000 bis 2019 treten demgegenüber persönliche Erfahrungen, individuelle Überzeugungen sowie die Schilderung eigener Zweifel, Lernprozesse und Positionsänderungen stärker hervor. Abgeordnete berichten von Krankheit und Sterben im Familienkreis, von beruflichen Erfahrungen oder von Begegnungen mit Betroffenen.
Des Weiteren betonen die Abgeordneten häufiger die Eigenständigkeit ihrer Entscheidung. So erklärt ein Abgeordneter 2002 in der Debatte zum Stammzellgesetz: „Ich sage das deshalb, weil ich mit einiger Sorge betrachtet habe, wie insbesondere aus den Kirchen – ich muss leider sagen: auch aus meiner Kirche – Erwartungen formuliert worden sind, die aber in der Abwägung, die Abgeordnete eines frei gewählten Parlaments vorzunehmen haben, nicht ohne Weiteres im Verhältnis 1:1 nachvollzogen werden können.“ Bei religiösen Überzeugungen wird anders als in den 1960er und 1970er Jahren weniger auf kirchliche Autoritäten und häufiger auf persönliche Glaubensüberzeugungen verwiesen: „Als Abgeordneter und als bekennender Christ muss ich mir immer wieder die Frage stellen, welche Entscheidung ich mit meinem Gewissen vereinbaren kann.“
2.4 Die Gewissensentscheidung berücksichtigt die Gesellschaft
Das Gewissen ist und bleibt auch für die Abgeordneten eine innere Urteilsinstanz, die biografische Erfahrungen, identitätsbezogene und situationsbezogene Aspekte sowie moralische und rechtliche Normen berücksichtigt und in der rationale, volitive und emotionale Aspekte zusammengeführt werden. Doch im Bundestag entscheiden die Abgeordneten über die rechtliche Gestaltung der gesellschaftlichen Ordnung, die das Leben vieler Menschen und das gesellschaftliche Zusammenleben betrifft. Demzufolge basiert eine Gewissensentscheidung im Bundestag meist auf hohem Sachverstand und umfassenden Überlegungen zur Tragweite der Entscheidung. Es liegt daher nahe, von einer sozialethischen Konturierung des Gewissensverständnisses im parlamentarischen Kontext zu sprechen.
Persönliche Überzeugung und rechtlicher Rahmen in der Abwägung
Deutlich zeigt sich dies in den Debatten zur Patientenverfügung (2009), zur Organspende (2012) und zum assistierten Suizid (2015). Hier geht es nicht allein um die persönlichen Überzeugungen der Abgeordneten, sondern um die Frage, welcher rechtliche Rahmen für existenzielle Entscheidungen am Lebensende geschaffen wird. Ein Abgeordneter formuliert in der Debatte zur Patientenverfügung: „Wir müssen respektieren, dass es Millionen Mitbürgerinnen und Mitbürger gibt, die aus unterschiedlichen Gründen eine Patientenverfügung verfasst haben. Denen schulden wir Rechtssicherheit.“
2.5 Normen im Wandel
Fraktionsoffene Debatten im Deutschen Bundestag zeigen zudem, welche moralischen oder rechtlichen Normen über längere Zeiträume hinweg Bestand haben, welche neu an Bedeutung gewinnen und wie sich ihr Verhältnis zueinander verändert. So hat die Analyse zum einen ergeben, dass die Menschenwürde mit wenigen Ausnahmen im Mittelpunkt der Reden steht. Zum anderen lässt sich aber auch ein Wandel nachvollziehen: Garantierte Menschenwürde früher primär den Schutz vor Verletzungen durch den Staat, steht Menschenwürde heute als freie Selbstbestimmung des Individuums, ungeachtet ihres Inhalts, sei er auch fragwürdig oder vernunftwidrig, im Vordergrund.
3 Schluss: „Sternstunden der Demokratie“ und ihre Grenzen
Fraktionsoffene Abstimmungen gehören zu den seltenen Momenten parlamentarischer Praxis, in denen die moralischen und rechtlichen Selbstverständigungsprozesse einer Gesellschaft besonders sichtbar werden.
Die Forschungsergebnisse zeigen, dass Gewissensentscheidungen im Bundestag weder bloße Gefühlssache noch rein religiöser oder weltanschaulicher Natur sind. Vielmehr handelt es sich meist um einen Urteilsprozess, in dem persönliche Überzeugungen, ethische, religiöse und rechtliche Normen, Erfahrungswissen und komplexe Folgenabwägungen zusammengeführt werden.
Eine Einschränkung bleibt dennoch: Nicht jede Berufung auf das Gewissen muss mit der Nennung von Gründen, die plausibel sind oder gar überzeugen, einhergehen. Plausibilisierung lässt sich nicht erzwingen und der Anspruch auf Toleranz geht mit einem Gewissensurteil einher. Doch können persönliche Erfahrungen sehr partikular und persönliche Überzeugungen verfassungsrechtlich und ethisch problematisch sein. Eben deshalb sollten explizite Gewissensentscheidungen im Bundestag das bleiben, was sie bisher waren und sind: eher die Ausnahme.
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