Im klassischen Verständnis der Grundrechte als Abwehrrechte sichern diese einen Freiheitsraum, weil sie Bereiche vor staatlichem Zugriff schützen. Bürger:innen können verlangen, dass der Staat Eingriffe in Freiheit unterlässt.
Ideengeschichtlich beruhen Grundrechte auf vielen Strömungen. Bedeutenden Einfluss hatte das Naturrecht des 17. und 18. Jahrhunderts sowie die Aufklärung. Im Anschluss an die gesellschaftsvertragliche Konzeption von Thomas Hobbes prägte John Locke den Gedanken vorstaatlicher, nicht aufgebbarer Rechte – life, liberty, property. Die Gefährdung der natürlichen menschlichen Freiheit im Naturzustand rechtfertige den Staat, dessen Ziel es sei, diese Freiheit zu gewährleisten. Insofern dürfe der Staat auch nicht selbst diese natürlichen Rechte verletzen. Auch Immanuel Kant prägte vor allem mit der Idee der Selbstgesetzgebung und sittlichen Autonomie den liberalen Verfassungsstaat, in dessen Rahmen Grundrechte als Abwehrrechte zur Geltung kommen.
Grundrechte als Grundlage für die Staatsbildung
Grundrechte wurden in sozialen Reibungen erkämpft. Sie begegnen Freiheitsgefährdungen. Frühe und wichtige Vorbilder sind entsprechend Menschenrechtserklärungen der amerikanischen und französischen Revolutionen. Aus den USA sind die „Virginia Bill of Rights“ von 1776 sowie die „Federal Bill of Rights“ – die 1791 aufgenommenen Zusatzartikel zur US-Verfassung – zu nennen. Dabei wurden Grundrechte nicht nur als Abwehrrechte gegen Freiheitsbeschränkungen verstanden, sondern auch als Grundlage für die Staatsbildung. In Frankreich stellte die „Déclaration des Droits de l’Homme et du Citoyen“ von 1789 kein unmittelbar rechtlich verbindliches Dokument dar, sondern eine Verkündung allgemeingeltender und zeitloser Leitlinien. Die in diesem Zuge häufig auch genannte englische „Magna Charta Libertatum“ von 1215 gewährleistete Freiheiten als Privilegien im Rahmen des Ständesystems und nicht allgemeingeltende Individualrechte.
In Deutschland sahen frühkonstitutionelle Verfassungen süddeutscher Staaten ab 1818 Grundrechte vor, die eher als staatsbürgerlich verfasste Rechte von Untertanen konzipiert waren. Für Gesamtdeutschland enthielt die Paulskirchenverfassung aus 1849 dann einen modernen Grundrechtskatalog. Die Paulskirchenverfassung scheiterte aber im politischen Kampf und wurde nicht gültig. Sie hat trotzdem bleibende Bedeutung für unsere Verfassungsordnung, da sie sich an freiheitlichen Verfassungstraditionen orientierte und diese weiterführte sowie als Vorbild für weitere Verfassungen diente. Die Weimarer Reichsverfassung aus dem Jahr 1919 enthielt denn auch einen umfassenden Grundrechtskatalog. Sie ging dabei über liberale Abwehrrechte hinaus und sah auch Vorgaben zum Sozial- und Wirtschaftsleben vor. Man war sich bereits bewusst, dass staatliche Einrichtungen sowie Zu- und Umverteilungen erforderlich sind, da umfassende Freiheit Bedingungen hat. Diese Grundrechtsvorschriften jenseits des Abwehrrechts blieben bloße Aufträge an den Gesetzgeber. Die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung wurden im Nationalsozialismus aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit der menschenverachtenden, völkischen-kollektivistischen Ideologie beseitigt.
Die Entwicklung hin zum Grundgesetz
Bei den Beratungen zum Grundgesetz nahm man Bezug auf die frühen englischen, amerikanischen und französischen Menschenrechtsdokumente, auf ideengeschichtliche Aspekte, auf die sich bildende internationale Menschenrechtsebene und insbesondere auf die jüngeren deutschen Verfassungsvorbilder. Der Parlamentarische Rat, dem die Aufgabe zukam, eine Verfassung für den westdeutschen Staat auszuarbeiten, wollte Deutschland wieder mit der westlichen Menschenrechtstradition verbinden. Dabei griff er auf die Vorarbeiten des Herrenchiemseer Verfassungskonvents aus dem Sommer 1948 zurück. Bei den Beratungen wurde eine Aufnahme von Grundrechten angesichts nationalsozialistischer Machtexzesse für notwendig gehalten. Sie sollten aufgrund ihrer besonderen Bedeutung am Anfang des Grundgesetzes Platz finden. Man war sich früh einig, dass es gerade klassisch-liberaler Grundrechte bedarf und diese nicht nur bloße Deklarationen, sondern unmittelbar geltendes Recht sein sollen – bindend für alle staatliche Gewalt, auch für den Gesetzgeber. Die Aufnahme von Grundrechten im sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bereich – die sog. Lebensordnungen –, lehnte man überwiegend mit Blick darauf ab, dass Ostdeutschland mitentscheiden müsse und dass es schwierig sei, gegensätzliche Ansätze zu einer einheitlichen Konzeption zu verbinden. Vereinzelt finden sie sich aber auch im Grundgesetz, etwa beim Ehe- und Familiengrundrecht.
Menschenwürdegarantie im Grundgesetz: eine „nicht interpretierte These“
Vor dem Hintergrund der jungen NS-Vergangenheit hielt man auch die Einführung nicht-traditioneller Garantien für geboten, wie etwa das Recht zur Kriegsdienstverweigerung. Als deutliche Abkehr von der nationalsozialistischen „Staatsvergottung“ (Carlo Schmid) wurde schließlich die Menschenwürdegarantie im ersten Artikel an besonders prominente Stelle gesetzt. Im Parlamentarischen Rat setzte sich eine deutungsoffene Formulierung der Menschenwürdegarantie gegenüber naturrechtlichen und religiösen Fassungen durch. In den Worten des späteren Bundespräsidenten Theodor Heuss handele es sich um eine „nicht interpretierte These“, die von Menschen unterschiedlich – ob philosophisch oder theologisch – aufgefasst werden könne. Mit der Idee eines Gegenentwurfs zu Machtexzessen des NS-Staates schrieb man im Parlamentarischen Rat der Menschenwürdegarantie im abwehrrechtlichen Verständnis vor allem auch – aber nicht nur – die Funktion einer Begrenzung staatlicher Gewalt zu.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
Neben wenigen textlichen Veränderungen der Grundrechte hat vor allem die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer Erweiterung von Grundrechtswirkungen beigetragen. Drei wesentliche frühe Entwicklungen seien hier genannt:
Erstens interpretiert das Bundesverfassungsgericht 1957 im Elfes-Urteil das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit als sachlich umfassendes Auffanggrundrecht, das bei Beschränkungen menschlicher Freiheit zur Anwendung kommt, wenn ein spezielleres Grundrecht nicht einschlägig ist. Was das bedeutet, machte das Gericht in Elfes deutlich: Da die Ausreisefreiheit nicht vom spezielleren Schutz des Rechts auf Freizügigkeit geschützt ist, löst das umfassende Auffanggrundrecht Rechtfertigungsanforderungen an den Staat aus.
Eine zweite wesentliche Erweiterung der Grundrechtswirkung erfolgt ein Jahr später im Lüth-Urteil. Dort erkennt das Gericht noch an, dass Grundrechte primär Abwehrrechte von Individuen gegenüber dem Staat seien. Es erweitert die Grundrechtsgeltung über das klassisch-abwehrrechtliche Verhältnis zwischen Bürger:in und Staat hinaus auf eine horizontale Wirkung zwischen Individuen. Grundrechte strahlen demnach auch auf das Zivilrecht aus und beeinflussen die rechtliche Beziehung zwischen Privaten.
Grundrechte strahlen auf das Zivilrecht aus.
Drittens erkennt das Bundesverfassungsgericht in seinem ersten Urteil zum Schwangerschaftsabbruch im Jahr 1975 ausdrücklich grundrechtliche Schutzpflichten an. Anders als bei der abwehrrechtlichen Funktion verlangen Schutzpflichten nicht, dass der Staat Eingriffe in grundrechtliche Freiheiten unterlässt, sondern, dass er aktiv wird, um Eingriffe in Freiheiten seitens Dritter abzuwehren.
Grundrechte als Abwehrrechte
Die Grundrechtsentwicklung unter dem Grundgesetz beschränkt sich aber keinesfalls auf diese wegweisenden Entscheidungen. So beeinflusst auch die Europäisierung der Rechtsordnung den Grundrechtsbereich. Ferner entwickelt das Bundesverfassungsgericht neue Garantien, im Jahr 2021 etwa das Grundrecht auf schulische Bildung. Im selben Jahr erkennt es eine „intertemporale Freiheitssicherung“ an, nach der vorhersehbare Belastungen nicht einseitig in die Zukunft verlagert werden dürfen. Im Fall ging es um die Kosten zur Minderung von Treibhausgasen. Grundrechte werden aktuell gehalten.
Grundrechte schützen im weiterhin relevanten abwehrrechtlichen Verständnis vor staatlichen Eingriffen in Freiheit. Ihre Geltung wurde aber ausgedehnt. Insgesamt habe nach Horst Dreier eine thematische Erweiterung („Extensivierung“), eine Ausdifferenzierung der Grundrechtsfunktionen („Pluralisierung“), eine intensivere Grundrechtsprüfung („Intensivierung“), eine Beeinflussung durch die EU-Ebene („Supranationalisierung“) sowie eine zeitliche Expansion („Temporalisierung“) stattgefunden.
Diese Entwicklungen zeigen, dass die Gesellschaft um die richtige Deutung von Grundrechten ringt – auch angesichts aktueller Herausforderungen wie Digitalisierung, Corona-Pandemie und Klimawandel. Grundrechte müssen stets verteidigt und erkämpft werden.
