„Die Wahrheit ist konkret“ Zum 70. Jubiläum des Grundgesetzes

Wer die Unverfügbarkeit der Menschenwürde behauptet, muss auch bereit sein, die Menschenrechte jederzeit zu verteidigen. Diese Koppelung eines abstrakten Begriffs an einklagbare Rechte ermöglicht und erfordert es, auf das deutsche Grundgesetz auch kritisch zu blicken.

Die rechtliche Aufarbeitung der NS-Verbrechen nach dem Krieg war von dem umfassenderen Versuch motiviert, Pflöcke gegen das Versagen staatlichen und internationalen Rechts einzuschlagen. Das Systematische dieser Barbarei bestand nämlich darin, dass sie konzeptionell in staatliches Handeln eingebunden war. Für die Aufarbeitung der NS-Herrschaft in den Nürnberger Prozessen wurde zunächst der Tatbestand „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ neu ins Völkerrecht aufgenommen. 1948 kam die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ hinzu. Vor diesem Hintergrund formulierten die Autoren des Grundgesetzes Art. 1:

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Diese drei Absätze bilden eine Einheit. Denn erst die gedankliche, v.a. aber die rechtliche Verknüpfung zwischen dem abstrakten Begriff der Würde des Menschen mit der konkreten Definition und einklagbaren Festschreibung von Menschenrechten schafft die Voraussetzung für die erwünschte Wirksamkeit. Abstrakte Normen wie die der Unantastbarkeit der Würde sind nämlich nur konkret zu vermitteln; andernfalls verbleiben sie im Ungefähren und sind damit der Gefahr historischer Relativierung ausgesetzt. Gerade in naturrechtlichen Ableitungen dessen, was die Würde des Menschen ausmacht, sind alle möglichen Interessen eingeflossen – oft verwurzelt in dem Bild eines Menschen, der männlich ist, von weißer Hautfarbe und über Besitz verfügt. Deshalb ist zweierlei notwendig: Die im Abstrakten liegende Unverfügbarkeit muss gewahrt werden, gleichzeitig muss sie konkret vermittelbar sein.

Würde – ein biblisch und philosophisch begründeter Begriff

Simone de Beauvoir hat formuliert, Würde sei schwer zu definieren, aber der Schrei eines in seiner Würde verletzten Menschen unverkennbar. Auch Ernst Bloch hat das Moment der Unverfügbarkeit zum Ausdruck gebracht: „Ich bin, aber ich habe mich nicht, darum werden wir erst“. Ebenso geht eine theologische Ableitung in diese Richtung: Geschöpflichkeit und Ebenbildlichkeit des Menschen bedeuten, dass Gott so unendlich vielgestaltig ist wie es Menschen gibt, jeder Hautfarbe, jeden Geschlechts, jeder Herkunft und Eigenart. Damit ist der Entwurf des Menschlichen der Selbstdefinition entzogen, der Mensch wird im Werden.

Und gerade weil es so ist, ist nichts beliebig. Hannah Arendt hat dieses dialektische Verhältnis erkannt. Für sie liegt im Menschsein das „Recht, Rechte zu haben“. Darin spiegelt sich die Erfahrung, dass die Nazis Menschen für vogelfrei erklärt haben. Deshalb artikuliert sich für sie die Würde des Menschen in diesem unveräußerlichen „Recht, Rechte zu haben“. Diese Begriffsdefinition verortet sich gerade nicht in der Abstraktion, sondern in der Verarbeitung geschichtlicher Erfahrung durch die einklagbare Absicherung von Menschenrechten.

Die Würde korrespondiert mit der Einklagbarkeit von verbrieften Menschenrechten

Diese Perspektive konkretisiert sich in Art. 1 GG auf zweierlei Weise. Erstens: Aus der Behauptung der Unantastbarkeit der Menschenwürde ergibt sich eine staatliche Rechtspflicht. Und zweitens: „Darum“, also zwecks Gewährleistung dieser Rechtspflicht, bekennt sich das deutsche Volk zu unveräußerlichen und unverletzbaren Menschenrechten und definiert sie in dem dann folgenden Grundrechte-Katalog. Die Einklagbarkeit der konkreten Menschenrechte ist also die Bedingung eines Lebens in Würde.

Genau dieser Punkt birgt jedoch ein kaum auflösbares Problem. Denn jede Einklagbarkeit setzt Staatlichkeit voraus. Staatlichkeit aber erzeugt per se einen Doppelcharakter des Rechts: Einerseits wirkt es zur Legitimation und Durchsetzung von staatlicher Macht, andererseits zu deren Begrenzung. Das gilt auch und gerade für Art. 1 GG und die folgenden Grundrechte. Das Problem besteht – wie alle historische Erfahrung zeigt – darin: Staatliche Macht neigt dazu, sich zu entgrenzen und auszubreiten. Das aber ist systemisch unverträglich mit Menschenrechten. Denn die Behauptung der Menschenrechte erschöpft sich eben nicht in der bloßen Abwehr von deren gröbsten Verletzungen, wie z.B. der Sklaverei und der Folter. Menschenrechte werden erst lebendig, nachhaltig und geschichtlich, wenn Menschen sich jedweder Herrschaft entziehend über ihr Leben, ihre Orte und ihr Werden mitbestimmen. Das aber setzt voraus, dass die Gesellschaften in all ihren Institutionen und sozialen Einrichtungen davon durchdrungen und so organisiert sind, dass sie genau das befördern und ermöglichen, also so weit wie irgend möglich Herrschaft entsagen.

Würde und Menschenrechte – eine Messlatte auch für das deutsche Grundgesetz

Aus dieser Perspektive betrachtet, wird deutlich, dass es um die Menschenrechte nicht gut bestellt ist. So notwendig es ist, bei der Kritik an Menschenrechtsverletzungen zu differenzieren – Folter und „Verschwinden-lassen“ unterscheiden sich von den Sanktionierungen der Hartz-IV-Gesetze –, so wichtig ist es, auch bei vermeintlich weniger dramatischen Verstößen wachsam zu sein und dagegen anzugehen. Denn Grund allen Übels ist die Bereitschaft, die Verwirklichung der Menschenrechte überhaupt anderen Interessen unterzuordnen. Das Prinzip, das in Art. 1 formuliert ist, kann man nicht nur ein bisschen einhalten.

Deshalb braucht es eine grundsätzlich kritische Distanz auch zum deutschen Grundgesetz. Das gilt insbesondere hinsichtlich der in ihm manifestierten, auf einem liberalen Marktverständnis beruhenden wirtschaftlichen Vorstellungen. Denn im Trubel der herrschenden Ökonomien spielen Menschenrechte weltweit eine nachgelagerte, oft gar keine Rolle. Gerade an den Zerstörungen, die die neoliberale Transformation in den vergangenen Jahren angerichtet hat, wird die Bereitschaft zur Missachtung menschenrechtlicher Standards auch in den bürgerlichen Demokratien Mitteuropas sichtbar. Die ordnungs- und sozialrechtliche Differenzierung von osteuropäischen und deutschen obdachlos gewordenen Menschen, die Kooperation mit Terrorregimen zur Abwehr von Flüchtlingen, die auf Einschränkung von Freiheitsrechten zielenden Polizeigesetze, die Nivellierung der voraussetzungslosen Gewährleistung des Existenzminimums – all das weist darauf hin, dass der deutsche Staat selbst potenzieller und konkreter Gefährder der im Grundgesetz verbrieften Menschenrechte ist. Der seit 1997 jährlich von Bürgerrechtsorganisationen herausgegebene „Grundrechte-Report“ dokumentiert ein erschreckendes Ausmaß dieser Entwicklung.

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1 Gedanke zu „<span class="entry-title-primary">„Die Wahrheit ist konkret“</span> <span class="entry-subtitle">Zum 70. Jubiläum des Grundgesetzes</span>“

  1. Sehr geehrter Herr Christiansen!

    Stimme Ihnen – v.a. Ihrem letzten Absatz! – voll und ganz zu!
    Nach 70 Jahren Grundgesetz (GG) der BRD ist der unveränderliche (—> siehe Artikel 79, Absatz 3 GG!) Sozialstaat, wie er in Art.20(1) GG beschrieben ist („sozialer Bundesstaat”) schwer unter die Räder gekommen! —-> Denn ein Arbeitslosengeld II verstößt gegen die Menschenwürde, da niemand von unter 500 € im Monat “menschenwürdig leben” kann!

    Mit freundlichem Gruß

    Norbert Chmelar,
    Bürgerrechtler

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